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   BVerwG, 01.06.1992 - 1 B 65.92   

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https://dejure.org/1992,3834
BVerwG, 01.06.1992 - 1 B 65.92 (https://dejure.org/1992,3834)
BVerwG, Entscheidung vom 01.06.1992 - 1 B 65.92 (https://dejure.org/1992,3834)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Juni 1992 - 1 B 65.92 (https://dejure.org/1992,3834)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Handwerksbetrieb - Löschung in der Handwerksrolle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GewO § 35; HwO § 13 Abs. 3 § 6 Abs. 1 § 7 Abs. 1
    Handwerksrolle; Löschung; Untersagungsverfügung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1992, 547
  • DVBl 1992, 1172
  • DÖV 1993, 72
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 25.09.1969 - I C 50.65

    Eintragung der Zweigniederlassung eines Elektroinstallationsgewerbes in eine

    Auszug aus BVerwG, 01.06.1992 - 1 B 65.92
    Dem steht hier die Untersagung nach § 35 GewO einschließlich "daraufhin erfolgter Betriebseinstellung" (Beschwerdeschrift S. 2) entgegen (vgl. BVerwGE 34, 56 [BVerwG 25.09.1969 - I C 50/65]).

    Das folgt aus dem Zweck der Handwerksrolle, den Organen des Handwerks und der Öffentlichkeit jederzeit Auskunft über die ein Handwerk ausübenden selbständigen Betriebe zu geben (BVerwGE 34, 56 [BVerwG 25.09.1969 - I C 50/65]), wobei vorausgesetzt wird, daß der eingetragene Handwerker zur gewerbsmäßigen Ausübung seines Handwerks berechtigt ist.

    Ist danach unbeschadet dessen, daß gemäß § 1 Abs. 1 HwO erst die Eintragung in die Handwerksrolle den selbständigen Betrieb eines Handwerks erlaubt (BVerwGE 34, 56 [BVerwG 25.09.1969 - I C 50/65]), in Fällen wie dem vorliegenden die Eintragung zu löschen, kommt es nicht darauf an, ob eine etwa darüber hinaus zur Ausübung des Handwerks noch erforderliche Gewerbeerlaubnis trotz der Untersagung nach § 35 GewO weiter wirksam bleibt oder im Falle einer Wiedergestattung erneut beantragt werden muß (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, a.a.O., RdNr. 101) und ob dem Kläger zuvor eine solche Erlaubnis erteilt worden ist.

  • BVerwG, 16.05.1984 - 1 B 2.84
    Auszug aus BVerwG, 01.06.1992 - 1 B 65.92
    Die Handwerkskammer, deren Prüfungspflicht sich auf die formellen Löschungsvoraussetzungen beschränkt (Beschluß vom 16. Mai 1904 - BVerwG 1 B 2.84 - Buchholz 451.45 § 13 HwO Nr. 3), hat dabei nicht zu prüfen, ob die Untersagung zu Recht vorgenommen wurde.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.1980 - 6 S 1686/80

    Bindung der Handwerkskammer an eine vollziehbare Gewerbeuntersagungsverfügung

    Auszug aus BVerwG, 01.06.1992 - 1 B 65.92
    Aber auch unabhängig hiervon ist eine derartige gewerberechtliche Untersagungsverfügung von der Handwerkskammer zu beachten mit der Folge, daß sie die Löschung in der Handwerksrolle vorzunehmen und diese Absicht zuvor anzukündigen hat, sobald der Handwerker infolge der Verfügung den Gewerbebetrieb nicht mehr fortführen darf (vgl. dazu VGH Mannheim, Urteil vom 22. Oktober 1980 - 6 S 1686/80 -, GewArch. 1981, 95; Siegert/Musielak, a.a.O., § 13 RdNr. 4; Eyermann/Fröhler/Honig, Handwerksordnung, 3. Aufl. 1973, § 13 RdNr. 2 f.; Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, § 35 RdNr. 101; Friauf/Heß, Gewerbeordnung, § 35 RdNr. 157).
  • BVerwG, 16.04.1991 - 1 C 50.88

    Handwerksbetrieb - Betriebsleiter - Fachlich technische Leitung -

    Auszug aus BVerwG, 01.06.1992 - 1 B 65.92
    Diese Mitteilung stellt einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar (BVerwGE 88, 122 [BVerwG 16.04.1991 - 1 C 50/88]).
  • VG Schleswig, 27.05.1999 - 12 A 21/99

    Ankündigung der Löschung des Handwerks "Gas- und Wasserinstallateur" in der

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  • VGH Baden-Württemberg, 08.10.2001 - 14 S 1108/01

    Eintragung in die Handwerksrolle - Personenbezogenheit - Löschung -

    Bei der hiermit vorgeschriebenen Löschungsankündigung handelt es sich um einen Verwaltungsakt gemäß § 35 Satz 1 LVwVfG (BVerwG, Urteil vom 16.04.1991, BVerwGE 88, 122; Beschluss vom 01.06.1992, GewArch 1992, 339; Urteil des Senats vom 06.09.1991 - 14 S 1681/91b -, GewArch 1992, 66), dessen Rechtmäßigkeit dementsprechend der Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt.

    Zu diesen Merkmalen gehören etwa die Ablegung der Meisterprüfung (§ 7 Abs. 1 HwO), im Fall der Personengesellschaften ein in diesem Sinne qualifizierter Gesellschafter (§ 7 Abs. 4 HwO), das Vorliegen einer Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO), die Existenz (zumindest) einer handwerklichen Betriebsstätte im Kammerbezirk (BVerwG, Urteil vom 25.09.1969, GewArch 1970, 10) und die rechtliche Zulässigkeit des ausgeübten Handwerks (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.1992, GewArch 1992, 339), nicht jedoch, wie dargelegt, die Anzahl und die örtliche Lage der im Kammerbezirk unterhaltenen mehreren Betriebsstätten.

  • VG Karlsruhe, 26.08.2020 - A 10 K 8772/18

    Zum Prüfungsumfang der Handwerkskammern im Löschungsverfahren

    Die als Anfechtungsklage statthafte (zur Verwaltungsaktsqualität der Mitteilung der beabsichtigten Löschung vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.06.1992 - 1 B 65.92 -, juris Rn. 4; Urteil vom 16.04.1991 - 1 C 50.88 -, Ls. 1, juris; Beschluss vom 26.11.1982 - 5 B 9.81 -, juris Rn. 3) und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.

    Die Prüfungspflicht der Handwerkskammer beschränkt sich im Rahmen des § 13 HwO nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die formellen Löschungsvoraussetzungen, bei deren Vorliegen die Löschung von Amts wegen vorzunehmen ist (BVerwG, Urteil vom 08.11.1996 - 8 C 25.96 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 01.06.1992 - 1 B 65.92 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 22.12.1987 - 1 B 152.87 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 16.05.1984 - 1 B 2.84 -, juris Rn. 3; dem folgend u.a. Leisner, in: BeckOK HwO, Stand 01.06.2020, § 13 Rn. 8).

  • VG Karlsruhe, 26.08.2020 - 10 K 8772/18

    Zum Prüfungsumfang der Handwerkskammern im Löschungsverfahren

    Die als Anfechtungsklage statthafte (zur Verwaltungsaktsqualität der Mitteilung der beabsichtigten Löschung vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.06.1992 - 1 B 65.92 -, juris Rn. 4; Urteil vom 16.04.1991 - 1 C 50.88 -, Ls. 1, juris; Beschluss vom 26.11.1982 - 5 B 9.81 -, juris Rn. 3) und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.

    Die Prüfungspflicht der Handwerkskammer beschränkt sich im Rahmen des § 13 HwO nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die formellen Löschungsvoraussetzungen, bei deren Vorliegen die Löschung von Amts wegen vorzunehmen ist (BVerwG, Urteil vom 08.11.1996 - 8 C 25.96 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 01.06.1992 - 1 B 65.92 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 22.12.1987 - 1 B 152.87 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 16.05.1984 - 1 B 2.84 -, juris Rn. 3; dem folgend u.a. Leisner, in: BeckOK HwO, Stand 01.06.2020, § 13 Rn. 8).

  • VG Minden, 05.08.2021 - 3 K 2673/18
    vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 C 2.92 -, juris, Rn. 8, und Beschluss vom 01.06.1992 - 1 B 65.92 -, juris, Rn. 4; Leisner, in: BeckOK HwO, 13. Edition, Stand: 01.01.2021, § 13 Rn. 12; Detterbeck, HwO, 3. Online-Auflage 2016, § 13 Rn. 8.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 08.11.1996 - 8 C 25.96 -, juris, Rn. 13, und Beschluss vom 01.06.1992 - 1 B 65.92 -, juris, Rn. 4; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.01.1992 - 11 A 10069/91 -, juris; Leisner, in: BeckOK HwO, 13. Edition, Stand: 01.01.2021, § 13 Rn. 7; Detterbeck, HwO, 3. Online-Auflage 2016, § 13 Rn. 1.

  • VG Ansbach, 01.06.2015 - AN 2 E 15.00715

    Hochschulprüfung Verfahrensfehler; Computerausfall; Schreibverlängerung; Änderung

    Bei der Überprüfung der Bewertung, der konkreten Benotung der Prüfungsleistung, ist gemäß der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender Entscheidungsspielraum der Prüfer zu beachten (vgl. zum Folgenden insbesondere BVerfG vom 17.4.1991 NJW 1991, 2004 und 2008; BVerwG vom 9.12.1992 BayVBl 1993, 439; BayVGH vom 12.4. und 14.9.2000 BayVBl 2001, 51 und 244).
  • VG Halle, 02.12.2015 - 4 A 166/15

    Löschung aus dem Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe

    Indes setzt die Regelung des § 19 Satz 1 HwO den Betrieb eines entsprechenden Gewerbes voraus, so dass die Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines handwerksähnlichen Gewerbes nur zulässig ist, wenn ein handwerksähnliches Gewerbe tatsächlich betrieben wird oder demnächst betrieben werden soll (BVerwG, Beschluss vom 01. Juni 1992 - BVerwG 1 B 65.92 - Juris Rn. 5 zur Eintragung in die Handwerksrolle).
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